Rechtsprechung
LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Hamburg
§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5
Voraussetzungen des Anspruchs eines Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 17.10.2018 - S 25 KR 568/14
- LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Hamburg, 25.02.2016 - L 1 KR 138/13
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - keine Erforderlichkeit einer …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg führe nachvollziehbar in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 - aus, dass eine Vergütung in der Höhe, wie sie bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfalle, voraussetze, dass das Krankenhaus eine geeignete und ausreichende, aber nicht erforderlich erlösrelevante Variante der Behandlung gewählt habe.Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 (sozialgerichtsbarkeit.de) ausgeführt hat, ist die teilstationäre Behandlung insoweit kein Minus gegenüber einer vollstationären Behandlung, die sich von dieser nur dadurch unterscheidet, dass die Patienten die Nacht und das Wochenende zu Hause verbringen.
Dementsprechend nennt § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung als jeweils eigenständige Formen der Krankenhausbehandlung, wobei die vollstationäre Behandlung nachrangig gegenüber allen anderen Arten der Krankenbehandlung ist (LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2016, L 1 KR 138/13, a.a.O., m.w.N.).
- BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Hierzu verweise sie auf die Entscheidung des BSG vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R -, wo es ausdrücklich heiße, dass die teilstationäre Behandlung eine wesensgleiche Teilleistung einer stationären sei.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R, BSGE 121, 87.
- BSG, 25.09.2007 - GS 1/06
Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung als Sachleistung zustehe und ob die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei, obliege dabei nicht dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse, gegen die sich der Anspruch richte (Hinweis auf Bundessozialgericht Großer Senat , Beschluss vom 25. September 2007, GS 1/06, BSGE 99, 111).
- BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R
Vergütung einer stationären Behandlung - Krankenhaus trägt das Risiko der …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Unabhängig davon, dass dies vorliegend schon daran scheitert, dass eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre, erfordert ein derartiger Anspruch die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten (st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 10. März 2015 - B 1 KR 2 und 3/15 R, BSGE 118, 155, bzw. KHE 2015/15, vom 17. November 2015 - B 1 KR 13/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 52, sowie vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, juris), was jedoch nicht der Fall ist, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht käme; denn hier geht es gerade nicht um zwei gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsvarianten, von denen lediglich die eine kostengünstiger ist. - BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 6/19 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Entlassung eines Versicherten trotz …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Unabhängig davon, dass dies vorliegend schon daran scheitert, dass eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre, erfordert ein derartiger Anspruch die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten (…st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 10. März 2015 - B 1 KR 2 und 3/15 R, BSGE 118, 155, bzw. KHE 2015/15, vom 17. November 2015 - B 1 KR 13/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 52, sowie vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, juris), was jedoch nicht der Fall ist, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht käme; denn hier geht es gerade nicht um zwei gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsvarianten, von denen lediglich die eine kostengünstiger ist. - BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 13/15 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - …
Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18
Unabhängig davon, dass dies vorliegend schon daran scheitert, dass eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre, erfordert ein derartiger Anspruch die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten (st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 10. März 2015 - B 1 KR 2 und 3/15 R, BSGE 118, 155, bzw. KHE 2015/15, vom 17. November 2015 - B 1 KR 13/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 52, sowie vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, juris), was jedoch nicht der Fall ist, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht käme; denn hier geht es gerade nicht um zwei gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsvarianten, von denen lediglich die eine kostengünstiger ist.
- LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19 Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 - und 26. August 2020 - L 1 KR 132/18 - (beide in juris) ausgeführt hat, ist die teilstationäre Behandlung insoweit kein Minus gegenüber einer vollstationären Behandlung, die sich von dieser nur dadurch unterscheidet, dass die Patienten die Nacht und das Wochenende zu Hause verbringen.
- LSG Hamburg, 23.09.2021 - L 1 KR 94/20
Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre …
Schließlich verweist die Klägerin auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 2020 - L 1 KR 132/18 - (juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und in dem sowohl die Notwendigkeit vollstationärer Behandlung als auch ein Anspruch auf Vergütung als teilstationäre Behandlung unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens verneint worden seien.Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 2020 - L 1 KR 132/18 - in ihrer Auffassung bestätigt.